Smartphones

Gemäß Art. 56 Abs. 5 BayEUG sind alle Schülerinnen und Schüler dazu angehalten, ihre Mobiltelefone und Smartphones sowie sonstige Speichermedien auf dem Schulgelände auszuschalten, sofern sie nicht für Unterrichtszwecke verwendet werden. Die jeweilige Lehrkraft kann die Nutzung zu unterrichtlichen Zwecken erlauben.

Die Schülerinnen und Schüler legen zu Beginn der Schulstunden unaufgefordert ihre
Handys ausgeschaltet in die bereitgestellten Ablagemöglichkeiten. Bei Nichtbeachten werden die Handys von der Lehrkraft eingezogen und bis zum Ende des Schultages bei der Schulleitung verwahrt.
Bei wiederholten Verstößen werden disziplinarische Maßnahmen eingeleitet.

Die Verwendung von sonstigen mobilen Endgeräten ist nur mit Erlaubnis der Lehrkraft gestattet.

Die Schule übernimmt keinerlei Verantwortung für private Mobiltelefone, Laptops, Tablets oder sonstige digitale Speichermedien.
Bei einer Leistungserhebung sind die genannten Geräte (auch Smartwatches etc.) bei der Fachlehrkraft abzugeben. Falls während der Prüfung von einer Lehrkraft ein entsprechendes Gerät entdeckt wird, kann das – unabhängig davon, ob das Gerät ein- oder ausgeschaltet ist – als Unterschleif gewertet werden, damit wird der Leistungsnachweis mit 0 Notenpunkten bewertet. Dies gilt auch für die Abschlussprüfung.

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